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Warum die Impfpflicht gegen die Menschenrechte verstößt

Im Falle des von der Regierung betriebenen Impfzwangs fehlen die Gründe für eine ausnahmsweisen Eingriff in die Menschenrechte zur Gänze. Das Impfpflichtgesetz ist daher aus allen Blickwinkeln menschenrechts- und damit verfassungswidrig.

Der zentrale Passus der Europäischen Menschenrechtskommission, gegen den sich eine Impfpflicht zu bewähren hat, ist Artikel 8 „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“. Auch hier sind Ausnahmen möglich, allerdings müssen diese sehr gut begründet sein. Im Falle des von der Regierung betriebenen Impfzwangs fehlen diese Ausnahmetatbestände zur Gänze. Das Impfpflichtgesetz ist daher aus allen Blickwinkeln menschenrechts- und damit verfassungswidrig.

Die Impfpflicht verletzt die Europäische Menschenrechtskonvention

Universitätsprofessor Michael Geistlinger stellt diesen Befund an die Spitze seines Gutachtens „Völker-, europa- und verfassungsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Einführung einer Covid-19 Impfpflicht in Österreich“, das er im Auftrag des Freiheitlichen Parlamentsklubs erstellt hat. Die erste von insgesamt zehn Kernthesen seiner Arbeit lautet:

Die Einführung einer Covid-19 Impfpflicht in Österreich verletzt Artikel 8 EMRK und ist daher zugleich verfassungs- und völkerrechtswidrig. Es besteht kein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis nach Einführung einer Covid-19 Impfpflicht, sondern nach Ausbau der Gesundheitsinfrastruktur, an ausreichendem medizinischen und pflegenden Personal und den dafür notwendigen Verbesserungen ihrer Arbeitsbedingungen und Entlohnung. Es besteht ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis nach Forschung und Umsetzung von frühen Behandlungsoptionen für Hochrisiko-Patienten und am Einsatz antiviraler, anti-entzündender (immuno-modulatorischer) und anti-thrombotischer Behandlung. Sie sind die Voraussetzung dafür, dass der Covid-19 Pandemie wirksam Einhalt geboten werden kann. Die Gründe für die Impfpflicht sind weder relevant noch ausreichend und daher nicht geeignet. Ohne Impfpflicht wird nicht in die Rechte anderer eingegriffen, insofern „Andere“ nur das spiegelbildliche Recht auf Achtung ihrer körperlichen Integrität haben, in das ein Nichtgeimpfter durch den Umstand, dass er sich weigert, sich impfen zu lassen, nicht eingreift. Da die Impfpflicht auch nicht das gelindeste Mittel darstellt, kann sie auch nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

Geistlinger geht in dieser These auf die drei Grundvoraussetzungen ein, die ein Eingriff in Artikel 8 der EMRK erfordert. Der Eingriff muss geeignet sein, er muss verhältnismäßig sein und er muss einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis Rechnung tragen.

In Teil II seines Gutachtens nimmt der Verfassungsrechts-Experte die einzelnen Voraussetzungen unter die Lupe. Die Befriedigung des dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses krankt bereits am nicht nachgewiesenen Fremdschutz durch die Impfung. Auf dieses grobe Manko wurde bereits in diesen beiden Artikeln eingegangen:

Warum der Corona-Impfzwang nicht mit einer Impfpflicht gegen traditionelle Krankheiten vergleichbar ist

Warum die Impfpflicht ein grober Gesetzespfusch ist

Kein gesellschaftliches Bedürfnis nach Impfung mit fraglicher Wirksamkeit

Mit Blick auf das von der Regierung als Legitimation des eigenen Impfpflicht-Vorhabend bemühte EGMR-Urteil zur tschechischen Impfpflicht erscheint von der Regierung überdies nicht einmal der Versuch einer angemessenen Rechtfertigung unternommen worden zu sein, denn, so Geistlinger:

Das Urteil Vavřička verlangte aber anders als dies die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Entwurf des COVID-19-IG sehen, schon für eine traditionelle Impfung mehr als den bloßen Nachweis der Ziele „Schutz der (öffentlichen) Gesundheit“ und „der Rechte anderer“. Der EGMR forderte nämlich das Vorliegen eines „dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses“.

Bestehen aber wissenschaftlich begründete Zweifel, dass der Impfung, gleich ob freiwillig oder verpflichtend, überhaupt die Wirkung zugesprochen werden kann, die ihr die Regierung beimisst, kann die Einführung einer Covid-19 Pflichtimpfung kein gesellschaftliches Bedürfnis befriedigen, und schon gar kein dringendes.

Bestmöglicher Schutz der Gesundheit wird in der Praxis vernachlässigt

Dass das Interesse der Bürger auf bestmöglichen Schutz ihrer Gesundheit offenbar nicht im Zentrum der Bemühungen der Regierung stehe, belegte Geistlinger auch anhand von Beispielen aus der Praxis. Medizinische Hilfe für Corona-Patienten gebe es oftmals erst, wenn sich ihr Krankheitszustand so sehr verschlechtere, dass sie ins Krankenhaus bzw. sogar auf die Intensivstation müssen. Dass die Hausärzte – unter Berufung auf den Datenschutz – bis heute nicht über Corona-Erkrankungen ihrer Patienten informiert würden, sei eine Fehlgewichtung des Grundrechts auf Datenschutz. Hier müsse das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit höher gewichtet werden.

WHO sagt: Pflicht-Impfstoff muss auch sicher sein

Zur Frage, ob die von der Regierung angeführten Gründe für die Impfpflicht relevant und ausreichend – und somit geeignet – sind, verweist Michael Geistlinger zunächst auf das Fehlen einer Empfehlung zur Impfpflicht im Katalog der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Maßnahmen. Nicht nur das – die WHO meldet sogar explizit ethische Bedenken gegen eine Impfpflicht an, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Impfstoffe sicher sind. Dies ist jedoch nicht gewährleistet, wie Geislinger ausführt:

Der von der WHO geforderte Nachweis der Sicherheit des Impfstoffs krankt an der Vorläufigkeit seiner Zulassung, die oben schon erörtert wurde, und an Berichten zu Nebenwirkungen, die noch nicht ausreichend entkräftet werden konnten.

Bioethikkommission rät ebenfalls von Impfpflicht ab

Auch der österreichischen Bioethikkommission erscheint es „in Anbetracht der mangelnden langjährigen Erfahrungen mit der COVID-19-Impfung unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nicht zu rechtfertigen, dafür eine allgemeine Verpflichtung einzuführen. Zudem zeigt die empirische Forschung, dass eine Impfpflicht bezüglich der Bereitschaft der Menschen, sich impfen zu lassen, in manchen Kontexten weniger effektiv ist andere Maßnahmen, wie Informations- und Diskussionsinitiativen, und niedrigschwelliger Zugang zu Impfungen.“ Der Hinweis auf die fehlenden Erfahrungen nährt die Zweifel an der von der WHO ausbedungenen Sicherheit der Impfstoffe. Zur Wirksamkeit der Impfung äußert sich die Bioethikkommission an dieser Stelle zwar nicht, zieht aber dafür die Wirksamkeit der Impfpflicht im Vergleich zu anderen Maßnahmen in Zweifel.

Schließlich bleibt auch offen, warum sich Österreich als einziger Mitgliedstaat über eine – rechtlich zwar nicht bindende – Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats hinwegsetzt, die sicherzustellen forderte, „dass niemand unter politischem, sozialem oder anderem Druck steht, geimpft zu werden, wenn er/sie nicht geimpft werden will“.

Impfquoten variieren stark, aber nur Österreich will die Pflicht

Selbst wenn eine hohe Impfquote – unabhängig von ihrer tatsächlichen Eignung zur Bewältigung der Pandemie – als Selbstzweck anerkannt würde, erschließt sich in keiner Weise, warum es dazu einer Impfpflicht bedürfen sollte. Immerhin erreichten Länder wie Frankreich oder Dänemark wesentlich höhere Impfquoten ohne Verpflichtung. Und Staaten, die wie Rumänien, Albanien oder Bulgarien weitaus geringere Impfquoten aufweisen, denken deshalb auch nicht daran, die Bürger zur Impfung zu zwingen.

Schließlich scheitert die Impfpflicht auch an der geforderten Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Artikel 8 der EMRK. Diese wäre nur dann gegeben, wenn die Impfpflicht dem Einsatz gelinderer Mittel überlegen wäre. Zwar bemüht sich die Regierung durchaus langatmig, die Impfpflicht als „ultima ratio“ darzustellen, jedoch vergeblich, wie Geistlinger ausführt, weil „die Fakten nicht korrekt, unvollständig oder einseitig dargestellt werden“. Aufgrund von unvollständigen Daten sei die Regierung nicht in der Lage zu erhärten, warum eine Durchimpfungsrate von 90 % nötig sein soll, wenn tatsächlich nur bestimmte Bevölkerungsgruppen einem nennenswerten Risiko ausgesetzt sind, schwer zu erkranken bzw. an oder mit COVID sogar zu versterben.

Für die meisten ist das Virus kein größeres Risiko als die Impfung

Demgegenüber werde durch die Impfpflicht „eine überwiegend große Zahl von Personen erfasst, die kein Risiko für Symptome oder nur ein Risiko für einen milden Verlauf der Krankheit haben“, so Geistlinger. Und weiter:

Dies bedeutet, dass der Impfstoff für diese von Covid-19 nicht gefährdeten Personen keine eigene Gefahr bedeuten darf, sonst verkehrt der Gesetzesentwurf die vorgebliche Begründung der Impfpflicht in ihr Gegenteil. Anstatt die Gesundheit einer Minderheit zu schützen, wird nicht nur die Mehrheit, sondern die gesamte Bevölkerung, inklusive der zu schützenden Minderheit, gefährdet.

Die nach wie vor völlig unklaren möglichen Langzeitfolgen und die unzureichenden Daten zu Nebenwirkungen sind für Geistlinger also ein weiteres gewichtiges Argument gegen die Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht. Darüberhinausgehend warnen manche Wissenschaftler sogar davor, „dass die mRNA-Impfstoffe das Potential haben, in die Keimzellen DNA für eine generationsübergreifende Weitergabe inkorporiert zu werden“. Der Gutachter zieht daraus den folgenden Schluss:

Es liegt in der Autonomie des Einzelnen, sich, aus welchen Gründen immer, in dieses Experiment freiwillig hineinlocken zu lassen. Dazu staatlich zu verpflichten, dafür fehlt eine ausreichende wissenschaftliche Argumentationsgrundlage, abgesehen davon, dass die vor einer Impfpflicht gegebenen Möglichkeiten zu einer freiwilligen Impfung zu animieren, nicht als ausgeschöpft angesehen werden können.

Auch hohe Geldstrafen sind unverhältnismäßig

Unverhältnismäßig ist für Geistlinger überdies auch die Höhe der angedrohten Strafen, die wiederholt verhängt werden und sich auf tausende Euro summieren können. Im Vergleich sah die vom EGMR behandelte tschechische Impfpflicht eine Geldstrafe von etwa 400 Euro vor. In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Fall wurden sogar nur 100 Euro verhängt.

Omikron-Variante wäre Chance zum Ausstieg gewesen

Geistlinger zeigt angesichts der offensichtlichen Menschenrechtswidrigkeit des Impfpflichtgesetzes der Regierung einen möglichen Ausweg auf:

Der Umstand, dass erste Daten zeigen, dass für die Omikron-Variante die derzeitigen Impfstoffe kaum Wirkung zeigen, wäre ein günstiger Zeitpunkt, den hier aufgezeigten Bedenken Rechnung zu tragen und den Entwurf des COVID-19-IG zurückzuziehen.

Diese Gelegenheit hat die Regierung verpasst. Immerhin hat sie jedoch den Plan verworfen, den Impfzwang auch auf Minderjährige – konkret auf 14- bis 17-jährige Jugendliche – auszudehnen. Dies verwundert nicht, liegen doch für diese Altersgruppe noch weitere gewichtige Argumente für eine Verfassungswidrigkeit vor. Siehe:

Warum die Regierung beim Kinder-Impfzwang zurückrudern musste

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